ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR ALLE WARENVERKÄUFE, BEI
DENEN EIN UNTERNEHMEN DER VGP-GRUPPE ALS LIEFERANT AUFTRITT

01.07.2023

1. Begriffsbestimmung und Geltungsbereich 

1.0 Die folgenden großgeschriebenen Begriffe werden wie folgt definiert: 

Kunde“ bezeichnet die juristische Person, die den Auftrag erteilt und Waren vom Lieferanten kauft. 

Waren“ bezeichnet die in dem akzeptierten Auftrag beschriebenen Waren. 

Geistiges Eigentum“ bedeutet Patente, Warenzeichen, Designrechte, Urheberrechte (einschließlich Softwarerechte), eingetragene oder nicht eingetragene Rechte, alle Anmeldungen derselben, alle anderen Rechte an geistigem Eigentum und alle Rechte oder Schutzformen mit gleichwertiger oder ähnlicher Wirkung wie die vorgenannten, die überall auf der Welt bestehen können.

 „Angebot“ bedeutet eine Auftragsanfrage.

Auftrag“ bezeichnet den Kaufauftrag für Waren. 

Personenbezogene Daten“ sind personenbezogene Daten wie in der DSGVO definiert. 

Spezifikation(en)“ bedeutet die Beschreibung/Spezifikationen der Waren, wie sie in dem akzeptierten Auftrag aufgeführt oder ihm beigefügt sind. 

Lieferant“ oder „wir“ bezeichnet das Unternehmen der VGP-Gruppe, das den Auftrag akzeptiert und die Waren an den Kunden verkauft. 

VGP-Gruppe“ bezeichnet die Gruppe von Unternehmen, die in der (Karton- )Verpackungsindustrie in ganz Europa tätig sind und deren oberste Muttergesellschaft Van Genechten NV ist. 

1.1. Diese allgemeinen Verkaufsbedingungen (die „Bedingungen“) gelten für alle vom Lieferanten und seinen Kunden akzeptierten Aufträge (und/oder (Rahmen-)Verträge) und sind Bestandteil derselben. Diese Bedingungen gelten auch für alle vorvertraglichen Beziehungen zwischen dem Lieferanten und seinen Kunden, einschließlich aller Angebote des Lieferanten. Mit der Erteilung eines Auftrags akzeptiert der Kunde die Anwendbarkeit der vorliegenden Bedingungen und erklärt seine eigenen Einkaufsbedingungen (falls vorhanden) für unwirksam.

1.2. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, sind diese Bedingungen im Falle einer Abweichung von sonstiger schriftlicher oder mündlicher Korrespondenz oder von Dokumenten, die zwischen dem Lieferanten und seinen Kunden ausgetauscht werden, maßgebend. 

1.3. Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur dann verbindlich, wenn sie vom Lieferanten ausdrücklich und schriftlich akzeptiert werden. Die (stillschweigende oder ausdrückliche) Zustimmung des Kunden zur Anwendbarkeit dieser Bedingungen auf einen Vertrag gilt automatisch für alle nachfolgenden Aufträge (und/oder Verträge). 

1.4. Allgemeine Bedingungen, die der Kunde in irgendeinem Dokument aufführt, werden ausdrücklich zurückgewiesen und sind nicht bindend, es sei denn, sie werden vom Lieferanten ausdrücklich und schriftlich akzeptiert. 

1.5. Eine Bezugnahme auf einen Artikel ist eine Bezugnahme auf einen Artikel dieser Bedingungen, sofern keine abweichende schriftliche Bestimmung vorliegt. 

1.6. Die Überschriften wurden aus Gründen der Übersichtlichkeit und der Bezugnahme im Zusammenhang mit den vorliegenden Bedingungen eingefügt. Sie dienen weder der Auslegung, noch schränken sie den Inhalt der Bedingungen ein. 

1.7. Begriffe wie „einschließlich“, „zum Beispiel“, „z. B.“, „insbesondere“ und „wie“ bedeuten eine nicht abschließende Aufzählung. Begriffe wie „unter Bezugnahme auf“, „namentlich“ und „d. h.“ dienen der Präzisierung. 

1.8. Diese Bedingungen regeln das gesamte Vertragsverhältnis zwischen dem Lieferanten und dem Kunden, unabhängig davon, ob zuvor (d. h. vor dem Datum dieser Bedingungen) andere Vereinbarungen getroffen wurden. Diese Bedingungen haben immer Vorrang und sind die einzigen Bedingungen, die das Vertragsverhältnis zwischen dem Lieferanten und dem Kunden regeln. 

2. Angebote 

2.1. Jedes Angebot des Lieferanten ist freibleibend. Sofern nicht anders vereinbart, wird ein Angebot des Lieferanten ungültig, wenn es nicht innerhalb eines (1) Monats ab dem Datum des vorgenannten Angebots ausdrücklich (schriftlich oder elektronisch) durch einen Auftrag des Kunden bestätigt wird. 

2.2. Aufträge müssen mit den angebotenen Mengen übereinstimmen. Falls sich die bestellten Mengen von den angebotenen Mengen unterscheiden, werden die Preise in der Auftragsannahme entsprechend angepasst

2.3. Alle Kosten, die sich aus einer besonders aufwändigen Angebotserstellung/Beschaffung ergeben (z. B. Verwaltungs-, Forschungs- und Entwicklungskosten usw.), werden dem Kunden vom Lieferanten in Rechnung gestellt, wenn das Angebot nicht zu einem Auftrag führt, vorausgesetzt, der Lieferant hat den Kunden vorab darüber in Kenntnis gesetzt. 

2.4. Sollten bei der Vorbereitung eines Angebots Kosten für Entwicklung, Konstruktion, Muster und Korrekturfahnen anfallen, ist der Lieferant berechtigt, diese Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen. 

2.5. Das geistige Eigentum an Entwürfen von Waren verbleibt ausschließlich beim Lieferanten; der Kunde darf das geistige Eigentum des Lieferanten nicht ohne (Lizenzgebühren oder andere Formen der) Bezahlung und/oder vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten nutzen. 

2.6. Die Preise im Angebot basieren auf den Anforderungen, die der Kunde in der Anfrage spezifiziert hat. Im Falle von Änderungen werden die Preise angepasst. 

2.7. Bestehen zwischen dem Kunden und einem Drittlieferanten direkte Vereinbarungen zur Lieferung einer oder mehrerer Komponenten, aus denen die Waren bestehen (z. B. direkte Vereinbarungen zur Lieferung von Karton), so übernimmt der Lieferant keinerlei Verantwortung für die Menge, die Qualität und die rechtzeitige Lieferung (und/oder andere Elemente solcher Komponenten) der Waren, die unter eine solche direkte Vereinbarung fallen.

3. Auftragsannahme und Preisgestaltung 

3.1. Ein Kaufvertrag kommt erst dann zustande, wenn der Lieferant dem Kunden die Auftragsannahme schriftlich oder elektronisch bestätigt hat. Sofern nicht anders vereinbart, sendet der Lieferant dem Kunden innerhalb einer Zeitspanne von höchstens zwei (2) Wochen nach Erhalt des Auftrags des Kunden eine solche Auftragsannahme zu, andernfalls gilt der Auftrag als abgelehnt.

3.2. Der Kunde muss in seinem Auftrag den Lieferplan für die Waren deutlich spezifizieren. Die Kosten, die sich aus diesem Zeitplan ergeben, stellen einen Bestandteil des Preises dar. 

3.3. Falls eine Vereinbarung die Lieferung von Waren mit einer Lieferzeit von mehr als drei (3) Monaten ab dem Datum seiner Unterzeichnung vorsieht, müssen Regelungen bezüglich Mengen und Lieferfristen getroffen werden, und der Kunde erkennt an und erklärt sich damit einverstanden, dass der Lieferant neue Preise für die darauffolgende Frist von drei (3) Monaten vorschlagen kann, um Änderungen der Einkaufspreise für Rohstoffe und anderen Preisschwankungen in der Lieferkette des Lieferanten, die sich auf die Produktion und die Preisgestaltung der Waren auswirken, Rechnung zu tragen. 

3.4. Im Hinblick auf die Aufrechterhaltung einer wirtschaftlich tragfähigen langfristigen Lieferkette und zur Verdeutlichung des von den Parteien angestrebten Partnerschaftsmodells beruhen die Preise in den Vereinbarungen auf den am Tag der Vereinbarung geltenden Rohstoffpreisen (und anderen relevanten Kostenelementen der Lieferkette wie (ohne Einschränkung): Kleber, Tinte, Lack, Energie- und Kraftstoffkosten, Personalkosten, Transportkosten und Holzpaletten). Für den Fall, dass sich diese Rohstoffpreise ändern, verpflichten sich die Vertragsparteien, die Preise für den vereinbarten Zeitraum neu auszuhandeln. Wenn keine angemessene Einigung erzielt werden kann, behält sich der Lieferant das Recht vor, den Vertrag einseitig zu kündigen (ohne dass eine Vertragsstrafe fällig wird). Der Lieferant wird Schwankungen seiner Produktionskosten anhand objektiver Richtwerte nachweisen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: 

- Verbraucherindex (VPI) im jeweiligen Herstellungsland der Produkte, der sich auf den Preisanteil der Verarbeitungskosten auswirkt, abrufbar unter: https://tradingeconomics.com

- RISI (PPI) für den Preisanteil der Kartonkosten; 

- durchschnittlicher VPI der Europäischen Union für Transportkosten für den Preisanteil der Transportkosten, abrufbar unter: https://tradingeconomics.com/european-union/cpi-transportation und

- durchschnittlicher europäischer Referenzzinssatz für den Energieindex für den Preisanteil der Energiekosten, abrufbar unter: https://tradingeconomics.com/euroarea/energy-prices

3.5. Jede durch den Kunden verursachte Änderung der Vertragsbestandteile berechtigt den Lieferanten zu einer entsprechenden Preisänderung. 

3.6. Sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren, gehen die Kosten für Verpackung, Transport (Versicherung), Einfuhr- und Ausfuhrzölle sowie alle anderen Abgaben und Steuern in Bezug auf die gelieferten Waren und den Transport zu Lasten des Kunden. 

3.7. Wenn der Kunde den Auftrag nach dessen Annahme storniert, ist der Lieferant berechtigt, dem Kunden die vollen Kosten für den Karton und das Material, den bzw. das er für den Auftrag reserviert hat, in Rechnung zu stellen sowie alle übrigen Kosten für die Auftragsvorbereitung und den entgangenen Gewinn aus dem stornierten Auftrag

4. Lieferung, Rechnungsstellung 

4.1. Die Waren werden zum festgelegten Liefertermin geliefert und in Rechnung gestellt, und die Lieferbedingungen werden in der Auftragsannahme bzw. im Vertrag festgelegt. Die Lieferfristen sind nicht verbindlich. 

4.2. Wenn auf Verlangen des Kunden die Lieferung der Gesamtmenge nicht innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt, so werden die Waren und zusätzliche Lagerkosten (Paletten pro Woche) dem Kunden vom Lieferanten in Rechnung gestellt. 

4.3. Wenn die Waren auf Verlangen des Kunden länger als sechs (6) Monate nach dem Produktionsdatum der Waren beim Lieferanten gelagert werden oder wenn das Kartonrohmaterial (aus dem die Waren bestehen) länger als sechs (6) Monate vor dem Produktionsdatum der Waren an den Lieferanten geliefert wurde, erlischt jegliche Garantie für die Waren (unbeschadet Artikel 4.5). 

4.4. Der Lieferant behält sich das Eigentum an allen vom Kunden gekauften und eventuell an ihn gelieferten Waren vor, bis der Lieferant die vollständige Zahlung (einschließlich Mehrwertsteuer) des Verkaufspreises erhalten hat, also grundsätzlich alle Zinsen, Schäden und Kosten (z. B. Lieferkosten, Lagerkosten, Versicherungskosten usw.). Wenn der Kunde die Waren nicht oder nicht vollständig bezahlt hat, ist es dem Kunden untersagt, irgendeine Verfügung über die Waren zu treffen, einschließlich Verkauf, Tausch, Verleih oder sonstige Verfügungen. Soweit diese Bedingungen deutschem Recht unterliegen, vereinbaren die Parteien die Regelung des sogenannten verlängerten Eigentumsvorbehalts, wonach der Kunde zur Weiterveräußerung der Ware berechtigt ist, wofür er im Gegenzug seine Kaufpreisforderung gegenüber seinem eigenen Abnehmer bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen gegen den Kunden an den Lieferanten als Sicherheit (anstelle des Eigentums an der Ware) abtritt. 

4.5. Ungeachtet des Artikels 4.4 gehen alle mit den Waren verbundenen Risiken (z. B. für Untergang, Zerstörung, Beschädigung oder Verschlechterung) ab dem Zeitpunkt der Lieferung vollständig auf den Kunden über. 

4.6. Wenn der für den Auftrag reservierte Karton (und/oder andere Rohstoffe) auf Verlangen des Kunden nicht innerhalb eines (1) Monats nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist zu Fertigwaren verarbeitet worden ist, so ist der Lieferant berechtigt, dem Kunden den Karton in Rechnung zu stellen, und es können Lagerkosten (Paletten pro Woche) anfallen. Fertigwaren können innerhalb der ersten 2 (zwei) Monate nach der Herstellung der Waren kostenlos gelagert werden, jedoch werden Lagerkosten ab dem ersten Kalendertag des dritten Monats nach der Herstellung, in dem sie vom Lieferanten gelagert werden, in Rechnung gestellt. Die Tarife für die Lagerkosten werden regelmäßig aktualisiert und dem Kunden vom Lieferanten mitgeteilt. Der Lieferant kann abweichend von dieser Klausel längere kostenlose Lagerfristen gewähren; in diesem Fall wird die entsprechende kostenlose Lagerfrist dem Kunden ebenfalls gesondert mitgeteilt. 

4.7. Besondere Leistungen wie Eilaufträge oder außergewöhnliche Lieferanforderungen werden zusätzlich in Rechnung gestellt. 

4.8. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, nur elektronische Rechnungen zu erhalten. In jedem Fall gilt die Bezahlung einer elektronischen Rechnung des Lieferanten für diese Zwecke als stillschweigende Zustimmung des Kunden. 

5. Geistiges Eigentum 

5.1. Die Informationen und Daten, die in den vom Lieferanten zur Verfügung gestellten und vorbereiteten Dokumenten oder Produktionsmitteln enthalten sind (d. h. Entwürfe, Stanzen, Negative, Druckplatten, Druckwalzen, Formwerkzeuge, Filme und digitale Daten), bleiben das ausschließliche Eigentum des Lieferanten, zusammen mit allen damit verbundenen geistigen Eigentumsrechten. Daher werden dem Kunden keine Rechte, Eigentumsrechte oder rechtliche Interessen an den Namen, Warenzeichen, Geschäftsgeheimnissen, Patenten, angemeldeten Patenten, am Know-how, an Urheberrechten und an anderem geistigen Eigentum in Bezug auf die Waren übertragen, selbst wenn der Kunde finanziell zu deren Erstellung beigetragen hat. Dieser Artikel 5.1 lässt das geistige Eigentum des Kunden an den Warenzeichen des Kunden und den von ihm oder in seinem Namen geschaffenen Werke (z. B. Entwürfe, Texte, Pläne, Zeichnungen, Skizzen), die auf und/oder in Verbindung mit den Waren verwendet werden sollen, unberührt. 

5.2. Der Kunde verpflichtet sich, den Lieferanten in folgenden Fällen von allen Ansprüchen, Verlusten, Schäden, Kosten, Strafen, Verbindlichkeiten, Urteilen, gezahlten Vergleichsbeträgen, Bußgeldern und Aufwendungen (einschließlich und ohne Einschränkung Gerichtskosten und angemessene Anwaltsgebühren und Gebühren anderer Fachleute), die sich aus oder in Verbindung mit einer Verletzung geistiger Eigentumsrechte ergeben, freizustellen und schad- und klaglos zu halten: 

- Herstellung oder Nachbildung gemäß dem Auftrag und den Anweisungen des Kunden, und/oder; 

- Materialien und/oder Texte, Warenzeichenentwürfe und Konstruktionen zum Öffnen und Schließen der Waren, die dem Lieferanten vom Kunden oder im Auftrag des Kunden von Dritten zur Verfügung gestellt worden sind

5.3. Pläne, Zeichnungen, Skizzen, Druckfahnen, Zuschnitte, Stanz- und sonstige Werkzeuge usw. und anderes Eigentum des Kunden werden beim Lieferanten auf Risiko des Kunden gelagert. 5.4. Die Lagerung der unter Punkt 5.3 genannten Materialien endet ein (1) Jahr nach deren letzter Verwendung, danach können sie auf Kosten des Kunden vernichtet werden. Im Falle besonderer gesetzlicher Bestimmungen in Bezug auf die Branche, in der der Kunde tätig ist, und vorausgesetzt, der Kunde hat den Lieferanten zuvor schriftlich darüber in Kenntnis gesetzt, kann eine längere, die gesetzlichen Bestimmungen nicht überschreitende Lagerfrist vereinbart werden. Die Kosten hierfür werden zwischen den Vertragsparteien schriftlich vereinbart. 

6. Toleranzen und Gewährleistung 

6.1. Druck: Vom Kunden genehmigte Druckfahnen, Texte und Strichcodes sind für den Kunden verbindlich. 

6.2. Menge: Toleranzen bei den Liefermengen richten sich nach den individuellen Anforderungen des Auftrags bezüglich Menge, Material, Verfahren, Größe usw. Der angemessene Toleranzprozentsatz wird in der Auftragsannahme spezifiziert. Bei Fehlen einer Spezifikation in der Auftragsannahme wird eine adäquate Durchführung durch den Lieferanten angenommen, wenn die Menge ein Plus oder Minus von 10 % nicht überschreitet. 

6.3. Innerhalb der festgelegten Mengentoleranzen erfolgt die Abrechnung auf Basis der tatsächlichen Lieferung. 

6.4. Der Lieferant garantiert, dass die Waren während der Gewährleistungsfrist: 

(a) den vereinbarten Spezifikationen oder, falls diese nicht vorliegen, den Standardspezifikationen des Lieferanten für die Waren entsprechen; und 

(b) frei von jeglichem rechtmäßigen Sicherungsrecht oder einer dem Käufer unbekannten Belastung geliefert werden (unbeschadet Artikel 4.4). 

Gewährleistungsfrist“ bezeichnet einen Zeitraum von sechs (6) Monaten nach dem früheren der beiden folgenden Zeitpunkte: entweder dem Produktionsdatum der Waren oder dem Datum, an dem das Kartonrohmaterial, aus dem die Waren bestehen, an den Lieferanten geliefert wurde, und in beiden Fällen vorbehaltlich der vom Lieferanten genehmigten und/oder kontrollierten Lagerbedingungen.

6.5. Der Kunde muss die Eignung der Waren für die Zwecke des Kunden selbst durch Tests oder auf andere Weise feststellen. Der Lieferant übernimmt keine Garantie dafür, dass die Waren handelsüblich oder für einen bestimmten Zweck geeignet sind. 

6.6. Der Lieferant übernimmt keine weitere Garantie, weder ausdrücklich noch stillschweigend, als die in Artikel 6.4 genannte Garantie. 

7. Verpackung 

7.1. Verpackungsspezifikationen müssen in der Auftragsannahme oder im Vertrag definiert und vereinbart werden. Der Lieferant ist berechtigt, Abänderungen des Kunden in den vereinbarten Spezifikationen gesondert zu berechnen. 

8. Warenannahme und Haftung 

8.1. Bei Lieferung der Waren hat der Kunde die Waren unverzüglich und so gründlich wie möglich zu prüfen. Bei festgestellten Mängeln (einschließlich Transportschäden) wird der Kunde den Lieferanten unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach der Lieferung in Kenntnis setzen. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen erlischt der Anspruch. 

8.2. Der Kunde hat das Recht, Mängel, die bei der Lieferung nicht entdeckt werden konnten, bis zu einem (1) Monat nach der Lieferung geltend zu machen und nachzuweisen. Nach Ablauf dieser Frist ist es dem Kunden nicht gestattet, gegenüber dem Lieferanten weitere Reklamationen in Bezug auf eventuelle Mängel an den Waren vorzubringen. 

8.3. Lieferungen, die vom Lieferanten als mangelhaft anerkannt worden sind, werden entweder korrigiert oder kreditiert. Dies ist das einzige Rechtsmittel, das dem Kunden zusteht. Der Lieferant haftet nicht für Schadenersatz aus Folgeschäden. 

8.4. Wenn ein Teil der Lieferung einen Anspruch begründet, so kommt das Prinzip der Schadensminderung für nachteilige Folgen für den Rest der Lieferung zum Tragen. 

8.5. Eine die Qualität betreffende Reklamation, die vom Lieferanten nicht anerkannt wird, soll einem Schiedsgericht vorgelegt werden, das sich aus 2 (zwei) unabhängigen Branchenexperten zusammensetzt, wobei jede Partei 1 (einen) solchen Experten benennen kann. 

8.6. Die Haftung des Lieferanten ist mit dem Rechnungsbetrag für die beanstandeten Waren begrenzt. Der Lieferant haftet nicht für Folgeschäden oder indirekte Schäden (einschließlich, aber nicht beschränkt auf: entgangenen Gewinn oder entgangene Einnahmen, Ausfallzeiten, Schäden an oder Ansprüche von Dritt(end)abnehmern des Kunden usw.). 

8.7. Eine unsachgemäße Lagerung oder Verwendung der Waren durch den Kunden schließt die Haftung des Lieferanten aus. 

8.8. Auf keinen Fall kann der Kunden einen Anspruch gegen den Lieferanten erheben, nachdem die gelieferten Waren oder ein Teil davon verwendet, bearbeitet oder verändert worden sind. 

9. Bezahlung 

9.1. Sofern der Lieferant nicht schriftlich etwas anderes vereinbart hat, ist die Zahlung innerhalb von dreißig (30) Kalendertagen netto(1) ab Rechnungsdatum fällig, und zwar ohne jeden Abzug, sei es durch Aufrechnung, Gegenforderung, Skonto oder auf andere Weise, es sei denn, der Lieferant hat dem Abzug zuvor schriftlich zugestimmt. Die Bankgebühren gehen zu Lasten des Kunden. Wenn die Rechnung bestimmte technische Einzelheiten enthalten muss, damit der Kunde sie verarbeiten und begleichen kann, muss der Kunde den Lieferanten innerhalb von 15 (fünfzehn) Kalendertagen nach Rechnungsdatum darüber in Kenntnis setzen. Das Versäumnis des Kunden, den Lieferanten innerhalb der Frist von 15 (fünfzehn) Kalendertagen über die technischen Einzelheiten, die auf den Rechnungen aufzuführen sind, in Kenntnis zu setzen, wird als Verzicht auf diese Bedingungen angesehen und führt zur Fälligkeit der betreffenden Rechnung innerhalb der in der betreffenden Rechnung festgelegten Zahlungsfrist. Technische Fehler (oder fehlende Angaben) in einer Rechnung berechtigen den Kunden niemals, seine Zahlungsverpflichtung über die ursprüngliche Zahlungsfrist hinaus zu verlängern. 

9.2. Versäumt es der Kunde, einen vertraglich geschuldeten Betrag zu zahlen, werden alle ausstehenden Rechnungen und Beträge, die an den Lieferanten zu zahlen sind, automatisch und sofort fällig. 

9.3. Auf alle bei Fälligkeit nicht beglichenen Beträge werden, bis die Zahlung erfolgt ist, von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung Zinsen auf Jahresbasis in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes des Landes erhoben, in dem der Lieferant seinen Geschäftssitz hat, zuzüglich 2 %. 

9.4. Alle Preise sind in der Währung am Geschäftssitz des Lieferanten zahlbar. 

9.5. Der Lieferant ist berechtigt, Zahlungen zunächst auf allfällige ausstehende Kosten, übliche pauschale Vergütungen und Verzugszinsen anzurechnen, bevor er sie auf die ausstehende Hauptforderung anrechnet. 

9.6. Der Lieferant hat das Recht, alle Beträge, die er dem Kunden aus welchem Grund auch immer schuldet, mit den Beträgen zu verrechnen, die der Kunde dem Lieferanten schuldet, unabhängig davon, ob diese Beträge fällig sind oder nicht. Der Kunde erkennt an, dass dies seine gesetzlichen Rechte nicht beeinträchtigt.

(1) In keinem Fall darf eine Zahlungsfrist mehr als sechzig (60) Kalendertage betragen, wie in den EU-Verordnungen festgelegt, die abrufbar sind unter: https://single-market-economy.ec.europa.eu/smes/sme-strategy/late-payment-directive_en

10. Versäumnisse des Kunden 

10.1. Der Lieferant ist berechtigt, seine Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Kunden mit sofortiger Wirkung auszusetzen oder den Vertrag mit dem Kunden ohne vorherige gerichtliche Intervention auf Kosten des Kunden zu beenden, ohne dem Kunden eine Entschädigung zu schulden, wenn der Kunde seine vertraglichen Verpflichtungen schwerwiegend verletzt (z. B. seine Zahlungsverpflichtungen, seine Verpflichtungen zur Abnahme der Waren) und der Lieferant den Kunden in Verzug gesetzt hat und der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht innerhalb einer Frist von 15 (fünfzehn) Kalendertagen nach dieser Inverzugsetzung nachgekommen ist, es sei denn, eine solche Fristsetzung ist angesichts der Art der vertraglichen Nichterfüllung bedeutungslos. In solchen Fällen haftet der Lieferant in keiner Weise für Schäden, die dem Kunden (oder seinen Kunden) dadurch entstehen. 

10.2. Der Lieferant hat das Recht, jeden Vertrag mit dem Kunden ohne vorherige gerichtliche Intervention auf Kosten des Kunden zu beenden, wenn feststeht, dass der Kunde, nachdem er aufgefordert wurde, innerhalb von 15 (fünfzehn) Kalendertagen ausreichende Garantien für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Verpflichtungen aus einem Vertrag mit dem Lieferanten zu geben, seinen Verpflichtungen nicht nachkommen wird und die Folgen einer solchen Nichterfüllung für den Lieferanten hinreichend schwerwiegend sind. 

10.3. Die Kündigung auf Kosten des Kunden gemäß Artikel 10 berührt nicht das Recht des Kunden auf Schadenersatz und seine anderen Rechte infolge der Kündigung. 

11. Höhere Gewalt

11.1. Der Lieferant ist berechtigt, das Lieferdatum zu verschieben oder die Lieferung einzustellen oder den Vertrag zu kündigen oder das Volumen oder die Menge der vom Kunden bestellten Waren zu reduzieren, wenn er aufgrund von Umständen, die außerhalb seines Einflussbereichs liegen, an der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit gehindert wird oder sich diese verzögert, einschließlich, aber nicht beschränkt auf höhere Gewalt, staatliche Maßnahmen, Krieg oder nationaler Notstand oder Verteidigungserfordernisse, Aufruhr, zivile Unruhen, Feuer, Explosion, Überschwemmung, die Auswirkungen des Brexit in Bezug auf (ohne Einschränkung) Transport-/Lieferzeiten, Besteuerung und Zollkontrollen, Epidemien (einschließlich, unter anderem: (die Folgen von) Covid-19 oder einer anderen gleichwertigen Viruspandemie), Unfall, Fehlfunktion von Maschinen oder Geräten, Aussperrung, Streik oder sonstige Arbeitskämpfe (unabhängig davon, ob sie die Belegschaft einer der beiden Parteien betreffen oder nicht) oder Beschränkungen oder Verzögerungen, die Spediteure betreffen, oder die Verspätung bei der Beschaffung von angemessenen oder geeigneten Rohmaterialien, einschließlich Treibstoff und Energie bzw. die Unmöglichkeit einer solchen Beschaffung, oder ein starker Anstieg der Preise für solche Rohmaterialien oder die nicht oder nicht rechtzeitig erbrachte Leistung vonseiten Dritter. Dauert das betreffende Ereignis länger als sechs (6) Monate an, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an den Lieferanten zu beenden. Der höheren Gewalt stehen Ereignisse gleich, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferanten liegen, die die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern, auf den Betrieb des Lieferanten erheblich einwirken oder ihm die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten übermäßig erschweren. Unter solchen Umständen ist der Vertrag unter Berücksichtigung der Grundsätze der Angemessenheit und von Treu und Glauben anzupassen. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferanten das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Kunden hieraus ein Schadenersatzanspruch erwächst. 

11.2. Im Falle einer zeitlich begrenzten Situation von höherer Gewalt ist der Lieferant berechtigt, die vorgesehene vereinbarte Lieferfrist für die Dauer der vorübergehenden Situation höherer Gewalt zu verlängern. Sobald eine der Parteien von dem Eintritt oder dem drohenden Eintritt eines solchen Ereignisses Kenntnis erlangt, unterrichtet sie die andere Partei davon und ergreift angemessene Maßnahmen, um dessen schädliche Auswirkungen zu begrenzen. 

12. Verarbeitung von Personenbezogenen Daten 

12.1. Der Lieferant und der Kunde ergreifen alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verarbeitung Personenbezogener Daten in Übereinstimmung mit den geltenden Datenschutzgesetzen, einschließlich der DSGVO, erfolgt. 

12.2. Die Verarbeitung Personenbezogener Daten durch den Kunden unterliegt den Datenschutzbestimmungen des Kunden, die unter vangenechten.com/gdpr_fair-processing-notice eingesehen werden können.

12.3. Wenn und soweit der Lieferant als Verarbeiter Personenbezogener Daten gegenüber dem Kunden auftritt, indem er Personenbezogene Daten bestimmter Personen im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen der Lieferant und der Kunde einen Datenverarbeitungsvertrag gemäß Artikel 28 DSGVO. 

13. Geltendes Recht 

13.1. Diese Bedingungen und alle akzeptierten Aufträge bzw. Vereinbarungen zwischen dem Lieferanten und seinen Kunden unterliegen den Gesetzen des Landes, in dem der Lieferant seinen Sitz hat, und werden entsprechend ausgelegt und durchgesetzt. Die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf sind ausdrücklich ausgeschlossen. 

14. Rechtsstreitigkeiten 

14.1 Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, unterliegen, sofern sie nicht gütlich beigelegt werden, der Gerichtsbarkeit des dem eingetragenen Sitz des Lieferanten am nächsten liegenden Ortes und Landes mit Handelsgerichten.